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Steuerspartipps zum Jahreswechsel 2020/2021

https://www.tiefenboeck.at/steuernews_aerzte/

Vor dem 31.12. müssen noch viele Arbeiten erledigt werden (für Bilanzierende gilt dies, wenn sich das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr deckt). Trotzdem sollte man sich ausreichend Zeit nehmen, um seine Steuersituation nochmals zu überdenken.

Das Jahr 2020 war gekennzeichnet durch die COVID-19-Krise. Der Gesetzgeber hat auf diese Krise sehr kurzfristig mit einer Flut von Gesetzesänderungen und Förderprogrammen reagiert. Viele dieser Regelungen sind laufenden kurzfristigen Änderungen unterworfen. Wir haben daher davon abgesehen, alle COVID-19-Regelungen in diese Steuertipps aufzunehmen, da deren Gültigkeit bei Drucklegung nicht absehbar war. Wir verweisen hier auf das Onlineangebot und die individuelle Beratung unserer Kanzlei.

  1. Wenn der Gewinn Ihrer Praxis mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wird, kann der Gewinn verändert und damit die Progression geglättet werden, indem die Zahlungen ins nächste Jahr verschoben werden. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt in der Regel das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das heißt, nur Zahlungen sind ergebniswirksam (verändern den Gewinn) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist.

    Achtung: Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip sind jedoch für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten) die Regelungen zur fünfzehntägigen Zurechnungsfrist zu beachten.
  2. Für voraussichtliche betriebliche Verluste des Jahres 2020 Ihrer Ordination kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung der Steuern des Jahres 2019 schon jetzt eine COVID-19-Rücklage als Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Abzugsposten ist bei der Veranlagung 2020 wieder hinzuzurechnen. Hier ist jedenfalls eine Vergleichsrechnung ratsam.
  3. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt 2020 bei € 35.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden.
  4. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind hingegen immer steuerpflichtig.
  5. Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2021 zu verschieben.
  6. Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 aus.
  7. Bei Verwendung einer Registrierkasse in Ihrer Ordination ist mit Ende des Kalenderjahres ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.

    Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (laut BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.

    Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Für Investitionen bis zum 31. Dezember sind dieses Jahr viele Faktoren zu beachten:

  1. Alternativ zur linearen Abschreibung ist für bestimmte neue Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt werden, eine degressive Abschreibung von höchstens 30 % möglich.
  2. Für Gebäude, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen im ersten Jahr die Abschreibung höchstens das Dreifache des bisher gültigen Prozentsatzes, im Folgejahr höchstens das Zweifache betragen. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist dabei nicht anzuwenden, sodass auch bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage im zweiten Halbjahr der volle Jahres-AfA-Betrag aufwandswirksam ist.
  3. Die COVID-19-Investitionsprämie kann für bestimmte Neuinvestitionen, für die erste Maßnahmen zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 gesetzt werden, beantragt werden. Sie beträgt 7 % der förderfähigen Investitionen und 14 % für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Hier sind einige Fristen und eine umfangreiche Förderrichtlinie zu beachten.
  4. Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 800,00 (Grenze gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen) können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Deshalb empfiehlt es sich, solche Wirtschaftsgüter noch bis zum Jahresende anzuschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2021 ohnehin geplant ist.

    Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Verausgabung maßgeblich.
  5. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes nach dem 30.6.2020 und bis zum 31.12.2020, steht eine Halbjahres-AfA zu.
  6. Bleibt Ihrer Praxis heuer ein Gewinn? Wenn ja, dann investieren Sie noch bis Jahresende und sparen Sie Steuern, indem Sie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Wird nicht investiert, so steht natürlichen Personen im Rahmen des Gewinnfreibetrages (bei betrieblichen Einkunftsarten) jedenfalls der Grundfreibetrag in Höhe von 13 % des Gewinnes zu – höchstens aber bis zu einem Gewinn in Höhe von € 30.000,00 (maximaler Freibetrag € 3.900,00).

Übersteigt der Gewinn € 30.000,00, kann einerseits jedenfalls der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, andererseits kommt ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag hinzu.

Dieser beträgt:

  • bis € 175.000,00 Gewinn: 13 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 175.000,00 (bis € 350.000,00 Gewinn): 7 % Gewinnfreibetrag
  • für die nächsten € 230.000,00 (bis € 580.000,00 Gewinn): 4,5 % Gewinnfreibetrag
  • über € 580.000,00 Gewinn: kein weiterer Gewinnfreibetrag (Höchstsumme Gewinnfreibetrag daher: € 45.350,00)

Für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag müssen folgende begünstigte Investitionen angeschafft werden:

  • bestimmte, abnutzbare, neue, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren, wie z. B. Lkw (kein Pkw), Maschinen, Geräte, Gebäudeinvestitionen
  • bestimmte Wertpapiere, die dem Anlagevermögen eines inländischen Betriebes ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden

Wird die Behaltefrist von vier Jahren nicht eingehalten, hat eine Nachversteuerung des in Anspruch genommenen Freibetrages zu erfolgen.

Stand: 25. November 2020

Bild: Thomas Reimer - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Sie habe offene Fragen zu einem Thema? Wir sind Ihr Experte für Steuerberatung, Unternehmensgründung und Lohnverrechnung. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei in Wien, wir unterstützen Sie gerne! 

Mag. Rainer Tiefenböck Steuerberatung | Unternehmerberatung
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