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Durch welche Maßnahmen ist die Gastronomie von der Steuerreform betroffen?

https://www.tiefenboeck.at/gastronews/

Es wird für Gastronomiebetriebe einige Änderungen im Rahmen der Steuerreform geben. Allerdings ist noch die tatsächliche Beschlussfassung abzuwarten.

Nach derzeitigem Stand soll der Großteil der Änderungen mit 1.1.2016 kommen. Ein früheres Inkrafttreten von einzelnen Bestimmungen kann aus heutiger Sicht jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Wie hoch wird die Steuer auf Ihr Einkommen sein?

So wie es derzeit aussieht, wird der Lohnsteuertarif gesenkt bzw. werden mehr Tarifstufen eingefügt. Dadurch sollen z. B. bei einem Einkommen von € 1.880,00 brutto pro Monat jährlich ca. € 860,00 mehr blieben.

Auch die Sozialversicherungs-Gutschrift (sogenannte Negativsteuer) für Arbeitnehmer, deren Einkommen geringer ist, soll auf € 400,00 (bisher: € 110,00) erhöht werden. Pensionisten, die keine Lohn- bzw. Einkommensteuer bezahlen, erhalten künftig € 110,00.

Neuer GrenzsteuersatzAlter Grenzsteuersatz
Tarifstufen Steuersatz Tarifstufen Steuersatz
bis € 11.000,00 0 % bis € 11.000,00 0 %
€ 11.001,00 - € 18.000,00 25 % € 11.001,00 - € 25.000,00 36,5 %
€ 18.001,00 - € 31.000,00 35 % € 25.001 - € 60.000,00 43,21 %
€ 31.001,00 - € 60.000,00 42 % über € 60.000,00 50 %
€ 60.001,00 - € 90.000,00 48 %    
€ 90.001,00 - € 1 Mio. 50 %    
über € 1 Mio. 55 %    

Was ändert sich bei Gebäuden?

Neben Änderungen in der Grunderwerb- und Immobilienertragsteuer sind auch die Änderungen bei der Absetzung für Abnutzung zu beachten.

Grunderwerbsteuer

Hier wird sich einiges bei Übertragungen im engsten Familienkreis ändern. Der Verkehrswert der Immobilie wird bei allen Übertragungen die Bemessungsgrundlage sein. Daher wird auch bei Übertragungen innerhalb der engsten Familienmitglieder die Steuer nicht mehr vom 3-fachen Einheitswert berechnet (der 3-fache Einheitswert ist üblicherweise deutlich geringer). Derzeit werden diese Übertragungen mit einem Steuersatz von 2 % besteuert.

Der Steuersatz wird zukünftig zwischen 0,5 % und 3,5 % liegen.

Wert der ImmobilieSteuersatz neu
unter € 250.000,00 0,5 %
von € 250.001,00 bis € 400.000,00 2 %
über € 400.000,00 3,5 %

Achtung: Für Tourismusbetriebe sollen hier noch Ausnahmeregelungen kommen, um Härtefälle zu vermeiden. Es ist allerdings derzeit noch nicht bekannt, wie diese aussehen werden.

Freibetrag: Bei Übertragungen von Immobilien im Rahmen von Unternehmen soll der Freibetrag von bisher € 365.000,00 auf € 900.000,00 erhöht werden.

Immobilienertragsteuer

Künftig soll die Immobilienertragsteuer 30 % betragen (derzeit: 25 %). Die Hauptwohnsitz- bzw. die Herstellerbefreiung sollen bleiben. Ein Inflationsabschlag soll nicht mehr möglich sein.

Weitere Änderungen bei Gebäuden

Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) von Gebäuden soll ein einheitlicher Abschreibungssatz von 2,5 % kommen. Bisher war die Dauer der Abschreibung abhängig von der Nutzungsart des Gebäudes.

Weitere Maßnahmen in diesem Bereich werden sein:

  • Verlängerung Instandsetzung,
  • Anhebung Grundanteil,
  • Gleichstellung AfA bei Vermietung und Verpachtung.

Achtung: Übernachtungen 13 % USt!

Es soll eine Erhöhung von bestimmten ermäßigten Umsatzsteuersätzen auf 13 % (derzeit 10 %) kommen. Darunter fällt auch die Beherbergung. Nach derzeitigem Stand soll diese Regelung ab dem 1.4.2016 in Kraft treten. Weitere Erhöhungen sind geplant, wie z. B. bei lebenden Tieren, Saatgut, Pflanzen, aber auch für Kino- und Theaterkarten.

Welche Änderungen kommen für Kapitalvermögen?

Die Kapitalertragsteuer wird von 25 % auf 27,5 % erhöht (ausgenommen von der Erhöhung sind Sparbuchzinsen).

Achtung: Somit werden z. B. Ausschüttungen aus einer GmbH ab 1.1.2016 deutlich teurer. Es könnte daher steuerlich günstiger sein, eine anstehende Ausschüttung noch 2015 durchzuführen.

Weitere Änderungen

  • Sachbezug Pkw: Der Sachbezug für die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen soll nun ab einem CO2-Ausstoß von 120 g/km von 1,5 % auf 2 % erhöht werden. Tipp: Für Fahrzeuge mit Elektromotor soll der Sachbezug entfallen.
  • Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften
  • Höchstbeitragsgrundlage Sozialversicherung: Die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung soll erhöht werden.
  • Bei Unternehmensprüfungen, z. B. Betriebsprüfungen, hat die Behörde zukünftig das Recht, die Bankkonten des Unternehmens abzufragen.

Nähere Informationen

Zu einigen der Themen gibt es noch keine genaueren Informationen. Wir werden Sie in den nächsten News-Ausgaben jedoch auf dem Laufenden halten.

Stand: 28. März 2015

Bild: jackfrog - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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Mag. Rainer Tiefenböck Steuerberatung | Unternehmerberatung
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